Einkaufsbedingungen

der Mickenhagen GmbH & Co KG

(Stand Oktober 2015)

 

Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, unterliegen unsere Bestellungen folgenden Bedingungen:

  1. Allgemeines

    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; ent­gegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des ­Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufs­bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent­gegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfol­gend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.


    Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

  1. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

    Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre ­Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Daten­fernübertragung oder Telefax erfolgen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei ­Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen ­Bestätigung.

    Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, ins­besondere nachträgliche Änderungen und ­Ergänzungen ­unserer Bestellungen, getroffener Vereinbarungen sowie unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schrift­formklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, ­bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schrift­lichen Bestätigung.
    Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
    Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang ­widerspricht.

  1. Unterlagen zur Bestellung

    Unterlagen und Gegenstände, wie z. B. Zeichnungen, ­Stücklisten, Berechnungen, Modelle, Werkzeuge, Vor­richtungen, usw., die wir für die Ausführungen einer ­Bestellung zur Verfügung stellen oder bezahlen, bleiben bzw. werden unser Eigentum; sie sind geheim zu halten und uns nach Ausführung der Bestellung ohne besondere Aufforderung auszuhändigen. Der Lieferant haftet für Verlust oder Beschädigung bis zur ordentlichen Rückgabe sowie für missbräuchliche Benutzung.

    Auszüge und Vervielfältigungen der Unterlagen und die erwähnten Gegenstände dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Unterlieferanten gegeben werden, es sei denn, dass die Weitergabe zur Ausführung des Auftrages unerlässlich ist. In diesem Fall ist dem Unterlieferanten die vorstehende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

    Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, frachtfrei Erfüllungsort, verzollt einschließlich Verpackung. Ergänzend gelten die INCOTERMS.

    Sofern einzelvertraglich keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
    Vereinbarte Teilzahlungen sind frühestens mit ihrem Abruf fällig.
    Solange sich der Lieferant mit seinen Leistungen im Rück­stand befindet oder uns Gewährleistungsansprüche gegen ihn zustehen, gelten unsere Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe als gestundet.

  1. Umweltschutz- und Unfallbestimmungen

    Der Lieferant ist verpflichtet im Hinblick auf den Liefer­gegenstand alle für den Umweltschutz und Unfallschutz erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und alle behörd­lichen und gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Wir sind berechtigt, eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft zu verlangen, aus der sich ergeben muss, dass alle Unfallverhütungsbestimmungen eingehal­ten werden.

    Der Lieferant ist zur Einhaltung der Verpackungsver­ordnung vom 12.06.1991 – in der jeweils aktuellen ­Fassung – verpflichtet. Wir nehmen nur solche Transport­verpackungen an, die im Sinne dieser Verordnung als wiederverwertbare Werkstoffe anzusehen sind. Die Ver­packungen sind mit den Symbolen der allgemein einge­führten und anerkannten Verwertsysteme (z.B. DSD, RESY, RVT) zu kennzeichnen. Bei Nichteinhaltung dieser Ver­pflichtung sind wir zu der für uns kostenlosen Rückgabe der Verpackung an den Lieferanten berechtigt.

  1. Liefergegenstand

    Der Liefergegenstand muss für den Verwendungszweck geeignet sein und dem neuesten Stand der Technik ent­sprechen. Bestehen für den Liefergegenstand und/oder dessen Ersatzteile Normen, so sind diese in folgender Reihenfolge zu beachten: Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen, VDE-Normen, sonstige. Sind im Einzelfall Abweichungen von einer Norm oder von der angegebenen Rangfolge erforderlich, muss der Lieferant unsere schrift­liche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten wird durch unsere Zustimmung nicht berührt.

  1. Liefertermine und Verzug

    Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

    Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maß­gebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der ­Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
    Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage ­übernommen, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abwei­chender Vereinbarungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werk­zeugs sowie Auslösungen.
    Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so ­gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant ­Schwierig­keiten hinsichtlich der Fertigung, der Vormaterial­versorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähn­licher Umstände voraus, die ihn an der ­termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten ­Qualität hindern könnten, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferzeit oder ­mangelhafter Erfüllung zahlt der Lieferant für jede ­angefangene Woche der Überschreitung der Lieferzeit eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Netto-Rechnungs­summe, höchstens jedoch 5 % dieser Summe, falls ein­zelvertraglich nicht eine höhere Vertragsstrafe festgelegt worden ist. Durch Zahlung der Vertragsstrafe werden die Verpflichtungen zu vertragsgerechter Leistung oder zum Ersatz des uns noch entstehenden Schadens nicht berührt.
    Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzan­sprüche einschließlich der Ansprüche auf die Vertragsstrafe. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschul­deten Entgelts für die betroffene Lieferung und Leistung.
    Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderen Nachweises, die von uns bei der Warenein­gangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
    An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, ein­schließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den verein­barten Leistungsmerkmalen und in dem für eine ver­tragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Verein­barung eine Sicherungskopie erstellen.

  1. Höhere Gewalt

    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebs­störungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und ­sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teil­weise von dem Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Ver­ringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

  1. Versand

    Unsere Bestellzeichen und Bestellnummern sind in den unsere Bestellung betreffenden Papieren (Auftragsbestäti­gung, Lieferschein, Frachturkunden, Rechnungen, usw.) stets zu wiederholen.

    Höhere Kosten und Spesen, die infolge Abweichung vom Normalversand oder infolge Abweichung der von uns geforderten Versandart (Straße, Schiene oder ähn­liches) auftreten, werden von uns nur anerkannt, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ware wegen Terminüberschreitung auf dem Eilweg versandt werden muss.
    Sämtliche Sendungen sind fracht- und nebenkostenfrei abzufertigen. Die Beförderungsgebühr trägt der Lieferant. Unsere jeweiligen Versandvorschriften sind genau zu beachten.
    Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der ­Lieferant die Lohn- und Materialkosten für Versand, ­Versanddokumente, handelsübliche Verpackung sowie Transportversicherung zu tragen.
    Für die Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der Lieferant. Bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung ist sofort eine Versandanzeige einzureichen.
    Fehlen in den Versandpapieren Angaben über die Emp­fangstelle, die zuständige Abteilung, die Bestellzeichen und Bestellnummern, so gehen alle dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten.

  1. Gewährleistung

    Die Annahme des Liefergegenstandes erfolgt unter Vorbe­halt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Der Lieferant ver­zichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge soweit er Teile liefert, deren etwaige Mängel erst im ­Rahmen der Bearbeitung, unter Umständen erst im letz­ten Arbeitsgang festgestellt werden können. Die bis zur ­Mangelfeststellung entstandenen Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

    Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechts­mängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
    Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns grundsätzlich zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Vor­aussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern.
    Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseiti­gung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden ­Fällen, ­insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur ­Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf ­Kosten des ­Lieferanten selbst vorzunehmen oder von ­dritter Seite vornehmen zu lassen.
    Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwen­dung für ein Bauwerk verwendet worden und hat ­dessen Mangel­haftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängel­ansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
    Für innerhalb der Verjährungsfrist von dem ­Lieferanten instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu ­laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf ­Nacherfüllung voll­ständig erfüllt hat.
    Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
    Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom ­Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück, oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert, oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
    Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwen­dungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden tragen mussten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatte.
    Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrüber­gang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Sach­mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

    Produkthaftung und Rückruf

    Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflich­tet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom ­Lieferanten ­gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den ­Fällen verschuldensabhängiger Haf­tung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein ­Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verant­wortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Haftet der Lieferant, hat er alle uns ent­stehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und Rückruf­aktion zu erstatten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Ausführungen von Arbeiten

    Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Unsere Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Unfälle durch ­vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtver­letzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs­gehilfen verursacht wurden.

  1. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

    Eine Abtretung von gegen uns bestehenden Forderungen ist nur zulässig, wenn wir hierzu schriftlich unsere Zustim­mung erteilt haben. Dies gilt auch für stille Zessionen.

    Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit Zahlungsansprüchen gegen uns zustehende Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass seine Zahlungsansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
    Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind ausge­schlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht,
    salvatorische Klausel

    Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen des ­Lieferanten ist der Sitz von Mickenhagen GmbH & Co. KG es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.


    14.2    Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde ­liegen ist Lüdenscheid. Wir sind berechtigt, den Lieferanten nach ­unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner ­Niederlassung sowie am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

    14.3    Für vertragliche Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver­einten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

    14.4    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind ­verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaft­lichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 

 

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